Wussten Sie schon, dass ...

 

eine Rechnung nach dem geänderten deutschen Umsatzsteuergesetz folgende Angaben enthalten muss:

 

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

    

2.     die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

 

3. das Ausstellungsdatum,

 

4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

 

5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

 

6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung    identisch ist,

 

7. das nach (Umsatz-)Steuersätzen und einzelnen (Umsatz-) Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist und

 

8. den anzuwendenden (Umsatz-) Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden (Umsatz-)Steuerbetrag oder im Fall einer (Umsatz-) Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine (Umsatz-) Steuerbefreiung gilt.


 

Allgemeine Hinweise:

 

Die genannten Rechnungselemente müssen nur bei Rechnungen an einen umsatzsteuerlichen Unternehmer oder an eine juristische Person vollständig aufgeführt werden.

 

Auch bei der Abrechnung über umsatzsteuerfreie Leistungen müssen die Angaben gemacht werden.

 

Nur in einem Dokument muss das (umsatzsteuerliche) Entgelt und der Umsatzsteuerbetrag angegeben sein. Alle anderen Angaben können sich aus anderen Unterlagen ergeben. Darauf muss aber hingewiesen werden.

 

           Bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. mehrjährigen Wartungsverträgen oder Mietverträgen) können sämtliche Rechnungsangaben sich aus dem Wartungsvertrag oder dem Mietvertrag ergeben. Aus den Zahlungsbelegen muss sich dann nur noch der Zeitraum der Leistung ergeben.

 

Bei Rechnungen, bei denen der Vorsteueranspruch geltend gemacht werden soll, ist Voraussetzung, dass in der empfangenen Rechnung alle aufgeführten Angaben des Leistungserbringers enthalten sind.

 

Auch bei einer Gutschrift als Rechnung müssen die genannten Angaben gemacht werden. Hier sind sowohl die Steuernummer des Leistungserbringers als auch die Steuernummer des Gutschriftsausstellers neben den weiteren Angaben aufzuführen. Der Gutschriftaussteller muss alle Dokumente erstellen, aus denen sich sämtliche geforderten Angaben ergeben.

 

Übergangsfristen

 

Die aufgeführten Rechnungselemente müssen ab dem 01. Januar 2004 laut Gesetz vorhanden sein.

 

Bei Inanspruchnahme der Vorsteuer muss erst auf Rechnungen nach dem 30. Juni 2004 auch die Angabe des Ausstellungsdatums der Rechnung, fortlaufende Rechnungsnummer und anzuwendender Steuersatz oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung erfolgen. Ohne diese Angaben ist kein Vorsteueranspruch gegen die Finanzverwaltung gegeben.  

 

 

 

Aufbewahrung von Rechnungen:

 

Von allen Rechnungen,

 

·        die ausgestellt wurden (Ausgangsrechnungen)  u n d

·        die eingegangen (Eingangsrechnungen) sind,

 

muss ein Doppel aufbewahrt werden.

 

Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.