Wussten Sie schon, dass ...
eine Rechnung nach dem geänderten deutschen Umsatzsteuergesetz folgende Angaben enthalten muss:
1. den vollständigen Namen
und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt
für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3. das Ausstellungsdatum,
4. eine fortlaufende Nummer
mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom
Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten
Gegenstände oder den Umfang und die Art
der sonstigen Leistung,
6. den Zeitpunkt der Lieferung
oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts, sofern dieser
Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
7. das nach (Umsatz-)Steuersätzen und einzelnen (Umsatz-) Steuerbefreiungen
aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie
jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im
Entgelt berücksichtigt ist und
8. den anzuwendenden (Umsatz-) Steuersatz sowie den auf das Entgelt
entfallenden (Umsatz-)Steuerbetrag
oder im Fall einer (Umsatz-) Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine (Umsatz-) Steuerbefreiung gilt.
Allgemeine Hinweise:
Auch bei der Abrechnung über
umsatzsteuerfreie Leistungen müssen die Angaben gemacht werden.
Nur
in einem Dokument muss das (umsatzsteuerliche) Entgelt und der
Umsatzsteuerbetrag angegeben sein. Alle anderen Angaben können sich aus anderen
Unterlagen ergeben. Darauf muss aber hingewiesen werden.
Bei Dauerschuldverhältnissen (z. B.
mehrjährigen Wartungsverträgen oder Mietverträgen) können sämtliche Rechnungsangaben
sich aus dem Wartungsvertrag oder dem Mietvertrag ergeben. Aus den Zahlungsbelegen muss sich dann nur noch der
Zeitraum der Leistung ergeben.
Bei Rechnungen, bei denen
der Vorsteueranspruch geltend gemacht werden soll, ist Voraussetzung, dass in
der empfangenen Rechnung alle aufgeführten Angaben des Leistungserbringers
enthalten sind.
Auch bei einer Gutschrift als Rechnung müssen die
genannten Angaben gemacht werden. Hier sind sowohl die Steuernummer des Leistungserbringers
als auch die Steuernummer des Gutschriftsausstellers neben den weiteren Angaben
aufzuführen. Der Gutschriftaussteller muss alle Dokumente erstellen, aus denen
sich sämtliche geforderten Angaben ergeben.
Übergangsfristen
Die aufgeführten
Rechnungselemente müssen ab dem 01. Januar 2004 laut Gesetz vorhanden sein.
Bei Inanspruchnahme der
Vorsteuer muss erst auf Rechnungen nach dem 30. Juni 2004 auch die Angabe des
Ausstellungsdatums der Rechnung, fortlaufende Rechnungsnummer und anzuwendender
Steuersatz oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung erfolgen. Ohne diese
Angaben ist kein Vorsteueranspruch gegen die Finanzverwaltung gegeben.
Aufbewahrung von Rechnungen:
Von allen Rechnungen,
·
die
ausgestellt wurden (Ausgangsrechnungen)
u n d
·
die
eingegangen (Eingangsrechnungen) sind,
muss ein Doppel aufbewahrt werden.
Die Aufbewahrungsfrist
beträgt 10 Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Rechnung ausgestellt wurde.